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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule Heilbronn, ehem. Fachhochschule Heilbronn (BWL), Veranstaltung: Marketingkommunikation und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.01.1995 wurde das bisherige Warenzeichengesetz (WZG) durch das Markengesetz (MarkenG) zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen abgelöst. Hintergrund dieser Gesetzesneufassung ist die Anpassung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten. Dieses neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit (wie in anderen europäischen Ländern bereits üblich), Markenschutz für eine Vielzahl von…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule Heilbronn, ehem. Fachhochschule Heilbronn (BWL), Veranstaltung: Marketingkommunikation und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.01.1995 wurde das bisherige Warenzeichengesetz (WZG) durch das Markengesetz (MarkenG) zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen abgelöst. Hintergrund dieser Gesetzesneufassung ist die Anpassung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten. Dieses neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit (wie in anderen europäischen Ländern bereits üblich), Markenschutz für eine Vielzahl von Zeichen (wie z. B. für Farben und Farbkombinationen) zu erlangen. § 3 Abs. 1 des MarkenG lautet: "§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen. (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buch-staben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden." Dieser Paragraph zeigt deutlich die Bemühungen des Gesetzgebers, für jede nur denkbare Kennzeichnungsform die Möglichkeit des Markenschutzes zu gewähren. Gleichwohl handelt es sich hierbei nur um "Regelbeispiele eintragbarer Markenformen" und damit um einen "offenen" Markenbegriff, deren Aufzählungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Im WZG gab es bis dahin für die Farbe nur die Möglichkeit, in Verbindung mit einer Form oder aufgrund einer "willkürlich gewählten und eigenartigen Farbgebung" (vergleichbar mit der Form) die Selbständigkeit als Zeichen zu erlangen. Es gilt: "Die ,isolierte' Farbe und die Farbkombination war im WZG als ausstattungsfähig anerkannt. Sie ist nunmehr auch eintragbar." In den nachfolgenden Ausführungen werden einzelne Problemkreise behandelt, die sich bei der Definition des Schutzgegenstandes im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzestextes sowie bei der Anerkennung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Farben und Farbkombinationen als Marken ergeben. [...]

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