Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 1,0, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Von Exorzisten, geweihten Jungfrauen und anderen liturgisch - kirchenrechtlichen Spezialitäten, Sprache: Deutsch, Abstract: "Denn der Ort, wo du stehst, ist kein heiliger Boden mehr", dieser leicht abgewandelte Vers aus der Berufungsgeschichte des Mose dürfte sicherlich einer der bekanntesten Verse des Alten Testaments in Verbindung mit dem brennenden Dornbusch sein. Es mag zunächst gewiss etwas verwundern, dieses Zitat mit Kirchengebäuden in Verbindung zu bringen. Vor allem wenn man bedenkt, dass es beim Betreten einer katholischen Kirche - anders als beim Betreten einer Moschee - nicht üblich ist sich die Schuhe von den Füßen abzustreifen. Allerdings ist m.E. dieses Zitat bei einer Arbeit, in der es um die Profanierung von Kirchengebäuden geht, doch ganz treffend gewählt. Denn schließlich geht es bei der Profanierung um einen Akt, bei dem das Heilige des Ortes ja gerade gewissermaßen beseitigt werden soll. Aber wie kann man sich so einen Akt überhaupt vorstellen? Was geschieht dabei? Und geht das überhaupt einen Ort zu "profanieren"? Dafür kann es zunächst einmal sinnvoll sein sich darüber klar zu werden, was eine Kirche eigentlich ist und was sie ausmacht. In meiner Arbeit möchte ich auch versuchen eine Antwort zu geben auf solche Fragen wie: "warum ist die Frage der Profanierung gerade in unserer Zeit von entscheidender Bedeutung?", "wozu bedarf es einer Profanierung?", "geht es auch anders?". Das Hauptaugenmerk der Arbeit wird auf Fragen des Kirchenrechts liegen. Die liturgische Umsetzung einer Profanierung werde ich ebenfalls ansprechen. Jedoch werde ich dies nicht in aller Breite tun, da die liturgiewissenschaftlichen Fragen in Bezug auf den Ritus einer Profanierung vom Umfang her gesehen durchaus für eine eigene Arbeit reichen würden. Das Zivilrecht und das Öffentliche Recht der Bundesrepublik Deutschland werde ich auch erwähnen, da es eine gewisse Rolle spielt. Die Beschränkung auf das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus rein pragmatischen Gründen. Das Zivilrecht und das Öffentliche Recht bilden aber nicht den Schwerpunkt.
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