Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut (16 Punkte), Universität zu Köln, Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Bereich Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit stellt unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis der EU-Kommission und der Rechtsprechung der EU-Gerichte sowie unter Beachtung der im Schrifttum vertretenen Auffassung dar, welche Beurteilungskriterien im Hinblick auf die Prüfung der Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt (Gemeinsamen Markt) gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VO 139/2004 (FKVO) zu berücksichtigen sind. Ferner wird Stellung bezogen, ob die unter dem Schlagwort des „more economic approach“ erfolgte Konkretisierung der Beurteilungskriterien durch die EU-Kommission überzeugend ist. Mit der 2. Reform der FKVO im Jahre 2004 wurde das materielle Beurteilungskriterium für die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geändert. Infolge dieser Änderung wurde der bisher in der Zusammenschlusskontrolle angewendete Marktbeherrschungstest zum Regelbeispiel einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs degradiert. Seitdem ist der so genannte SIEC-Test das maßgebende Kriterium. Ziel war es mit dem neuen Eingriffskriterium alle möglichen Wettbewerbsbeschränkungen eines Zusammenschlusses zu erfassen, eine zunehmende Ökonomisierung der Beurteilung zu ermöglichen und die Berücksichtigung von Effizienzen voranzutreiben. Nach gut 10-jähriger praktischer Anwendung des neuen materiellen Beurteilungskriteriums gibt es erste Erkenntnisse, ob und wie sich die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt gewandelt hat und welchen Beurteilungsmerkmalen des Art. 2 Abs. 1 lit. a) und b) VO 139/2004 eine besondere Bedeutung zukommt. Nach Art. 2 Abs. 3 FKVO ist ein Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn er den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. Art. 2 Abs. 1 FKVO, der durch die Reform nicht geändert wurde, enthält einige Kriterien, die bei der Analyse der erheblichen Behinderung durch die Kommission zu berücksichtigen sind. Vieles ist hier heute unstrittig und von den Leitlinien und Mitteilungen der Kommission konkretisiert. Allerdings können diese Kriterien unterschiedliches Gewicht in der Vereinbarkeitsprüfung haben. Zudem hat mit der Reform eine zunehmende Ökonomisierung der Zusammenschlusskontrolle Einzug genommen.