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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,0, Georg-August-Universität Göttingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der vorliegenden Arbeit geht es darum zu erörtern, ob und wann ein Gesetz noch Recht ist, wenn es unrecht ist. Dazu sind die Radbruchsche Formel und ihre Befürworter (Ralf Dreier und Robert Alexy) und Kritiker (H. L. A. Hart und Horst Dreier) hier zu diskutieren, indem sowohl ihr Inhalt und ihre Anwendungen durch das Bundesverfassungsgericht, als auch den Rechtsbegriff der…mehr

Produktbeschreibung
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,0, Georg-August-Universität Göttingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der vorliegenden Arbeit geht es darum zu erörtern, ob und wann ein Gesetz noch Recht ist, wenn es unrecht ist. Dazu sind die Radbruchsche Formel und ihre Befürworter (Ralf Dreier und Robert Alexy) und Kritiker (H. L. A. Hart und Horst Dreier) hier zu diskutieren, indem sowohl ihr Inhalt und ihre Anwendungen durch das Bundesverfassungsgericht, als auch den Rechtsbegriff der Radbruchschen Formel zu analysieren versucht werden. Gustav Radbruch, ein deutscher Rechtswissenschaftler während und nach dem Zweiten Weltkrieg, meinte, dass Recht eine Kulturerscheinung oder wertbezogene Tatsache sei. Er bezeichnet den Rechtsbegriff als die Gegebenheit, „die den Sinn hat, die Rechtsidee zu verwirklichen.“ Zudem behauptet er eine wesentliche Vorstellung für Gerechtigkeit: „Recht kann ungerecht sein, aber es ist Recht nur, weil es den Sinn hat, gerecht zu sein.“ Die Formel, die Radbruch stellte, stammte aus seinem Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht.“ Grundsätzlich ist sie so zu verstehen: (1) Recht, das nur inhaltlich ungerecht ist, bleibt geltendes Rechts; (2) Recht, bei dem der Widerspruch zur Gerechtigkeit aus einer objektivierenden Perspektive ein „unerträgliches Maß“ erreicht, verliert seine Geltung als „Unrichtiges Recht“; (3) Verpflichtungen, bei denen Gerechtigkeit nicht einmal subjektiv erstrebt wird, wo also der Verpflichtende nicht einmal die Absicht hat, gerechtes Recht zu schaffen, entbehren überhaupt der Rechtsnatur. Ohne Rechtsnatur ist das Gesetz damit kein Recht, vielmehr eigentlich Unrecht, Macht oder Gewalt.