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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Strategie und Taktik der Strafverteidigung, Sprache: Deutsch, Abstract: Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts gab es eine kräftige Erschütterung im Rollenverständnis der Akteure des Strafverfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ein Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren keine mitgestaltende Rolle gespielt; vielmehr ließ man die Zügel in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Das hatte vorerst taktische…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Strategie und Taktik der Strafverteidigung, Sprache: Deutsch, Abstract: Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts gab es eine kräftige Erschütterung im Rollenverständnis der Akteure des Strafverfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ein Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren keine mitgestaltende Rolle gespielt; vielmehr ließ man die Zügel in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Das hatte vorerst taktische Überlegungen. Der Verteidiger wollte verhindern, dass er im stetigen Diskurs mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei voreilig seine Verteidigungsstrategie preisgibt. Jedoch verschenkte er durch diese „wait and see“ - Haltung die Möglichkeit, auf den zeitlich größten Abschnitt des gesamten Strafverfahrens Einfluss zu nehmen. Zum Ende des letzten Jahrhunderts wandelte sich nun diese Sichtweise. Man erkannte für das gesamte weitere Verfahren die große „urteilsprägende“ Bedeutung des Ermittlungsverfahrens und den daraus resultierenden Ergebnissen. Bis dato wurden alle Ermittlungsergebnisse, die die Staatsanwaltschaft – oft entgegen § 160 Abs.2 StPO – sehr einseitig ermittelt hat, willkürlich und somit unabänderlich zur faktischen Grundlage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Versäumnisse im Vorverfahren konnten zu keinem Zeitpunkt des Prozessverlaufs wiedergutgemacht werden. Durch das Umdenken haben sich die Strafverteidiger die Möglichkeit geschaffen, durch eine aktive, kontrollierende und mitgestaltende Tätigkeit im Ermittlungsverfahren die tatrichterliche Überzeugungsbildung mitzuprägen. Diese Möglichkeiten, die dem Verteidiger nun für die „Einflussnahme“ zur Verfügungen stehen, werden zum Teil in dieser Arbeit dargestellt und erläutert. Das Hauptaugenmerk liegt jedoch bei seinen Rechten und Pflichten. Um sich damit auseinandersetzen zu können, muss man zuvor verstehen, in welcher Phase des Strafverfahrens man sich befindet. Im zweiten Teil wird der „Verteidiger“ genauer betrachtet, wobei auf die historische Entwicklung der Strafverteidigung eingegangen wird und die meines Erachtens wichtigsten Ansichten der daraus resultierenden Stellung des Verteidigers im strafrechtlichen System dargestellt werden. Des Weiteren steht das Verhältnis des Verteidigers zu seinem Mandanten im Blickpunkt, denn hieraus ergeben sich die meisten Pflichten für den Verteidiger. Die Rechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren werden im letzten und vierten Teil der Arbeit behandelt.