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Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Ergänzungsstudiengang 'Mittelasien/Kaukasien'), Veranstaltung: Seminar 53657: Mittelasien und Kaukasien in sowjetischer Zeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede moderne Republik der Welt hat eine Verfassung. Sie stellt grundsätzlich die in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens dar. Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenem Recht, legt die Grundstruktur und die politische Organisation des…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Ergänzungsstudiengang 'Mittelasien/Kaukasien'), Veranstaltung: Seminar 53657: Mittelasien und Kaukasien in sowjetischer Zeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede moderne Republik der Welt hat eine Verfassung. Sie stellt grundsätzlich die in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens dar. Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenem Recht, legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Staates fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der Staatsgewalten untereinander und enthält die Freiheits- und Grundrechte der Bürger. 1 „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“, besagt Art. 16 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung durch die Nationalversammlung während der Französischen Revolution vom 1789, die bis zu heutigen Tagen in der französischen Verfassung verankert ist. Daher sind es nach dem französischen Modell zwei Kriterien, Gewaltenteilung und Menschenrechte, die Grundlage für die Entstehung der Verfassung bilden. So stellt sich die Frage, ob die Bürger der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) eine Verfassung in diesem Sinne gehabt hatten? Der vorliegende Essay untersucht diese Fragestellung und beschreibt die rechtlichen Grundlagen der UdSSR, Gewaltenteilung und Grundrechte in der Stalin-Verfassung, sowie einzelne Artikel, die de facto keine Aussagekraft besitzen oder der Verfassung in ihrer Funktionsweise beeinträchtigen. Die Entwicklung des Verfassungsrechts der Sowjetunion war durch vier Phasen gekennzeichnet: durch die erste Verfassung Russlands vom 10.7.1918; durch die erste Verfassung der neugegründeten Union vom 31.01.1924; durch die zweite Bundesverfassung, so genannte „Stalin-Verfassung“ vom 05.12.1936 und die letzte Verfassung vom 7.10.1977. Die erste Verfassung der RSFSR entstand in der offenen Kampfzeit des Kriegskommunsimus. [...]