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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte , Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktbereich "Unternehmen und Märkte", Aufbaumodul Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der europäische Gesetzgeber hat mit der Einführung der Möglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996 einen bedeutenden Schritt zur grenzüberschreitenden Vereinheitlichung des…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte , Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktbereich "Unternehmen und Märkte", Aufbaumodul Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der europäische Gesetzgeber hat mit der Einführung der Möglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996 einen bedeutenden Schritt zur grenzüberschreitenden Vereinheitlichung des Immaterialgüterrechts getan. Es ist nunmehr möglich, durch eine einzige Markenanmeldung im gesamten Bereich der EU einen einheitlichen- neben die weiterbestehenden nationalen Schutzsysteme tretenden- Markenschutz zu erlangen. Primäre Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarke ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV), welche am 15. März 1994 in Kraft getreten ist. Das materielle Markenrecht der Mitgliedsstaaten ist überdies bereits vor Schaffung der GMV durch die am 21. Dezember 1988 verabschiedete Erste Richtlinie zur Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaaten über die Marken (MRRL) harmonisiert worden. Auch im europäischen Markenrecht stellt das, seit je her aus den nationalen Rechtsordnungen bekannte, Institut der rechtserhaltenden Benutzung ein zentrales Element dar. In Abgrenzung zu anderen Immaterialgüterrechten ist der durch die Eintragung entstehende Markenschutz grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Als Korrektiv spielt deshalb die Benutzung innerhalb einer bestimmten Frist für die Aufrechterhaltung des Rechts eine entscheidende Rolle und stellt die Bedingung für die Entfaltung der Schutzrechte aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke. Die vorliegende Darstellung hat sich zum Ziel gesetzt, unter Einbeziehung eines konkreten Sachverhalts eine intensivierte Betrachtung und Auseinandersetzung mit dem Institut der rechtserhaltenden Benutzung von Gemeinschaftsmarken folgen zu lassen.