Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Flensburg, Veranstaltung: Revision, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff „Redepflicht“ ist kein Gesetzesterminus. Er hat sich seit der Einführung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung im Schrifttum herausgebildet und wird als feststehender Terminus in Theorie und Praxis verwendet. Eine explizite Berichtspflicht des Abschlussprüfers über redepflichtige Sachverhalte ist erstmals durch die Rechtsprechung verlangt worden. Die Redepflicht des Abschlussprüfers wurde aus der Treuepflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen abgeleitet. Nach dem BGH-Urteil vom 15.12.1954 hat der Abschlussprüfer, wenn er bei der Durchführung seiner Pflichtaufgaben die Bedrohlichkeit der Lage oder die Anbahnung einer ruinösen Entwicklung erkennt, den Vorstand und den Aufsichtsrat darauf hinzuweisen und mit ihnen die nach seiner Ansicht erforderlichen Maßnahmen zu besprechen. Weiterentwickelt wurde dieses zunächst im Aktiengesetz und später im Handelsgesetzbuch. Die Stellung des Abschlussprüfers gegenüber seinem Mandanten (Auftraggeber) begründet sich durch seine gesetzliche Funktion sowie seine Informationsgrundlagen im Laufe der Ab-schlussprüfung und wird als besondere Redepflicht betitelt. Die Berichterstattung ergibt sich aus dem Prüfungsauftrag und umfasst als Ergebnis der Prüfung den Prüfungsbericht. Die Redepflicht geht über die Berichterstattung hinaus und bezieht sich auf die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung, die innerhalb des Berichtes erläutert werden. Beim Vorliegen von bestandsgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigten Tatsachen ist der APr. verpflichtet, über die grundsätzliche Berichterstattung hinaus Erläuterungen über die Problemfelder vorzu-nehmen und hierüber zu berichten.