Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut), Veranstaltung: PS 15174: Regelungsformen industrieller Konflikte, Sprache: Deutsch, Abstract: ,,Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." besagt das Grundgesetz .Diese Durchsetzung der Gleichberechtigung soll in allen gesellschaftlichen Bereichen geschehen, auch und gerade in der Arbeitswelt, in der viele Menschen einen großen Teil ihres Lebens verbringen. Die ersten Bemühungen zu diesem Thema sind schon im alten BetrVerfG zu erkennen, in dem es im Art. 15 Abs. 2 heißt : ,,Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis [im Betriebsrat] vertreten sein". Die Geschichte der Durchsetzungsbemühungen von gleichberechtigter betrieblicher Mitbestimmung von Männern und Frauen begann also schon vor 30 Jahren und dauert bis heute an: Im Juni 2001 hat der Bundestag die Reform der Betriebsverfassung verabschiedet, die auch Änderungen bezüglich der Gleichstellngsproblematik enthielt. Der Bundesminister für Arbeit und SozialordnungWalter Riester bezeichnete die Reform in einer Rede vor dem Bundestag als ,,längst überfällig" . Es ergibt sich daher die Frage, ob und wenn ja, warum eine Reform des BetrVerfG im Punkt der Gleichberechtigung der Geschlechter bei der betrieblichen Mitbestimmung nötig war. Meine These hierzu ist, dass eine Reform des BetrVerfG hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter erforderlich war, da die letzten 30 Jahre keine effiziente und vor allem schnelle Entwicklung hin zur gleichberechtigten Mitbestimmung von Männern und Frauen erkennen ließen. Zur Beantwortung der oben gestellten Leitfragen werde ich zunächst die Entwicklung des Verhältnisses von Arbeitnehmerschaftsanteil und Betriebsratsmitgliedschaften der Frauen seit der letzten Reform des BetrVerfG 1972 untersuchen, um festzustellen, ob sich ein Ungleichgewicht ergab. Daraus werde ich ableiten, ob das alte BetrVerfG in seinem Ziel der anteilsmäßigen Mitbestimmung von Männern und Frauen versagt hat. Im Anschluss werde ich die verschiedenen Standpunkte von Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgebern zur Reform des BetrVerfG aufzeigen. Im letzten Schritt fasse ich meine Ergebnisse zusammen, um meine Arbeitshypothese zu überprüfen und einen Ausblick auf mögliche Konsequenzen des Gesetzes zu geben.