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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Reinvestitionsrücklage nach § 6 b EStG. Diese ermöglicht die Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter sowie die Erleichterung von Neuinvestitionen. Der § 6 b EStG ist durch das Steueränderungsgesetz vom 16.11.1964 in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift gestattet stille Reserven – das heißt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Reinvestitionsrücklage nach § 6 b EStG. Diese ermöglicht die Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter sowie die Erleichterung von Neuinvestitionen. Der § 6 b EStG ist durch das Steueränderungsgesetz vom 16.11.1964 in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift gestattet stille Reserven – das heißt Veräußerungsgewinne (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) – die sich während längerer Zeit (mindestens 6 Jahre) in bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet haben und die aufgrund einer entgeltlichen Veräußerung aufgedeckt werden, auf Neuinvestitionen zu übertragen. Da die Vorschrift durch die Steuerverschiebung der Erleichterung von Neuinvestitionen bei Aufdeckung stiller Reserven dient, wird sie in der Literatur häufig als „Reinvestitionsrücklage“ bezeichnet. Durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung der realisierten stillen Reserven durch den Fiskus soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle und notwendige Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtert werden. Den Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder infolge von Standortverlagerungen oder Strukturveränderungen aufgegeben werden müssen, ohne bzw. nur mit geringer Steuerbelastung zu veräußern und den Veräußerungserlös voll oder zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Neuinvestitionen oder zur Rationalisierung bzw. Modernisierung der Produktionsanlagen zu verwenden. § 6 b EStG führt zu keiner endgültigen Steuerermäßigung (von eventuellen Progressionsvorteilen abgesehen), sondern lediglich zu einer, die Liquidität des Unternehmens fördernden Steuerstundung. Werden realisierte stille Reserven nicht endgültig zur Reinvestition verwendet, muss der aus der verzögerten Versteuerung entstehende Zinsvorteil durch die Verzinsung des gewinnerhöhend aufzulösendenden Rücklagenbetrags ausgeglichen werden, was für die Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz für Investitionen darstellt.