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Die Arbeit thematisiert die Relativierung der absoluten Revisionsgründe durch den BGH. Dafür wird zunächst ein grober Überblick zur geschichtlichen Entwicklung der absoluten Revisionsgründe sowie zum Sinn und Zweck aufgezeigt, um die in der Literatur geäußerte Kritik an der Rechtsprechungspraxis des BGH sowie die Beweggründe des Gesetzgebers für die Einführung der absoluten Revisionsgründe besser nachvollziehen zu können. Hieran schließt sich eine Darstellung der wesentlichen vom BGH entwickelten Einschränkungskriterien an. Dazu zählen der denkgesetzliche Ausschluss, die Anforderungen an § 338…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit thematisiert die Relativierung der absoluten Revisionsgründe durch den BGH. Dafür wird zunächst ein grober Überblick zur geschichtlichen Entwicklung der absoluten Revisionsgründe sowie zum Sinn und Zweck aufgezeigt, um die in der Literatur geäußerte Kritik an der Rechtsprechungspraxis des BGH sowie die Beweggründe des Gesetzgebers für die Einführung der absoluten Revisionsgründe besser nachvollziehen zu können. Hieran schließt sich eine Darstellung der wesentlichen vom BGH entwickelten Einschränkungskriterien an. Dazu zählen der denkgesetzliche Ausschluss, die Anforderungen an § 338 StPO wie Willkür, Wesentlichkeit und Verschulden, das zusätzliche Abwägungskriterium der Schwere des Verstoßes sowie die Zulässigkeitsanforderungen im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Im weiteren Verlauf wird der Frage nachgegangen, ob sich die Rechtsprechungspraxis des BGH im untersuchten Zeitraum der Jahre 2010 bis einschließlich 2022 noch in den Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung bewegt oder die Grenzen bereits überschritten werden. Bei der Beantwortung der Frage wird insbesondere auf die geänderte Rechtsprechung des BVerfG im Jahr 2011 sowie die damit verbundenen Anforderungen an eine zulässige Rechtsfortbildung eingegangen. Sodann erfolgt eine Analyse der vom BGH im vorstehenden Betrachtungszeitraum gesprochenen Urteile anhand kriterienorientierter Fragen in Bezug auf eine mögliche Relativierung der absoluten Revisionsgründe. Zudem wird ausgewertet, ob sich die aufgezeigten Einschränkungskriterien des BGH auf den untersuchten Zeitraum ausgewirkt haben. Die Ergebnisse der Evaluierung werden mit den Erkenntnissen früherer Untersuchungen verglichen und bewertet. Letztlich wird die Frage erörtert, ob die Rechtssoziologie eine andere Wertung der bisher gewonnenen Ergebnisse erlaubt und möglicherweise im Lichte der von Rawls vertretenen Theorie der Verfahrensgerechtigkeit gerechtfertigt werden kann. Neben der Darstellung der Formen der Verfahrensgerechtigkeit nach Rawls wird das Strafverfahren einer dieser Formen zugeordnet und die gewonnen Erkenntnisse auf das Strafverfahren sowie die absoluten Revisionsgründe übertragen.

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