In der Entwicklungsgeschichte des Untreuetatbestandes dürfte es keine Zeit gegeben haben, in der nicht über die Auslegung des Untreuetatbestandes debattiert wurde. Vor 1933 gab es zunächst Kritik an der unzureichenden Untreuestrafbarkeit, später an deren Ausuferung. Der geltende Untreuetatbestand ist ein Ergebnis dieser langjährigen Auseinandersetzungen. Während er insbesondere im Hinblick auf das heutige hochkomplexe Wirtschaftsleben eine gesonderte Rolle spielt, wird die Debatte über seine Auslegung insgesamt nahezu unüberschaubar. Es ist nach wie vor fraglich, ob die strafbewehrte Untreuehandlung von Fällen, bei denen der zivilrechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Schutz ausreicht, eindeutig abgegrenzt werden kann. Damit aber scheint der Untreuetatbestand heute auf tönernen Füßen zu stehen.
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.