Eine Vielzahl von Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass aus unterschiedlichsten Inputgrößen über einen Produktionsprozess, das heißt durch Kombination und Umwandlung von Gütern, Outputs hergestellt werden. Während eines solchen Vorgangs kann es zur Lagerung von Produkten kommen. Die Lagerung betrifft gegebenenfalls den gesamten Produktionsprozess, das heißt auch unfertige und fertige Erzeugnisse. Spätestens beim Aufstellen des Jahresabschlusses stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang unfertige und fertige Erzeugnisse bewertet werden dürfen, sollen oder müssen. Hierbei müssen die nach dem Handelsrecht zulässigen Bewertungsvorschriften und -methoden eingehalten bzw. angewendet werden. Eine dieser Methoden ist die so genannte retrograde Bewertung. So steht zum Beispiel im Geschäftsbericht 2001/02 der ThyssenKrupp AG, dass die Ermittlung der Bewertungsansätze für fertige und unfertige Erzeugnisse durch den retrograd vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlöse erfolgt. Doch worum handelt es sich bei der retrograden Bewertung genau? Warum und in welcher Form wird diese Bewertungsmethode angewendet? Und welche Schwierigkeiten können im Zuge einer solchen Bewertung auftauchen?
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