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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Universität), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bilanzierung ist wesentlicher Bestandteil einer jeden Unternehmung. Der Jahresabschluss als ihr Herzstück ist das wichtigste Mittel, die wirtschaftliche Lage einer Unternehmung darzustellen. So ist grds. auch jeder Kaufmann zur Aufstellung eines "das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss[es]" verpflichtet (§ 242 Abs. 1 HGB). Dieser Jahresabschluss ist "nach den…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Universität), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bilanzierung ist wesentlicher Bestandteil einer jeden Unternehmung. Der Jahresabschluss als ihr Herzstück ist das wichtigste Mittel, die wirtschaftliche Lage einer Unternehmung darzustellen. So ist grds. auch jeder Kaufmann zur Aufstellung eines "das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss[es]" verpflichtet (§ 242 Abs. 1 HGB). Dieser Jahresabschluss ist "nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen" (§ 243 Abs. 1 HGB). Durch diese sehr allgemein gehaltenen Formulierungen ergeben sich vielfältig bilanzielle Detailfragen, u. a. auch die Frage, wann ein Gewinn bilanzrechtlich auszuweisen ist, damit die tatsächliche Unternehmenssituation adäquat abgebildet wird. Während leistungsstarke Unternehmen einen möglichst späten Gewinnausweis anstreben, um etwaige Steuerzahlungen und Gewinnausschüttungen hinaus zu zögern und das Kapital länger zinslos im Unternehmen zu binden, sind wirtschaftlich schwache Unternehmen an einem frühen Gewinnausweis interessiert, um so ihre Bilanzen aufzubessern. Umso mehr überrascht es, dass es an konkreten gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Zeitpunkts der Gewinnrealisation bis heute mangelt. Auch der Hinweis, Gewinne in der Bilanz dann zu berücksichtigen, wenn sie realisiert sind (§ 252 Abs. 4 HGB), vermag keine Klarheit zu verschaffen. Möchte man aber den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung tragen, bedarf es insbesondere i. S. d. Gläubigerschutzes eindeutigen und einheitlichen Regeln zur Bestimmung des Zeitpunkts der Gewinnrealisation. [...]

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