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Die Sache mit den Knöllchen ... oder wie spielen Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren in der Praxis zusammen? (eBook, ePUB) - Geyer, René
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 13 Punkte, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (Allgemeine Verwaltung), Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn es jemand möglich ist, einen Beruf nach dem eigenen freien Ermessen zu ergreifen, dann muss sich die Allgemeinheit auch vor Schäden bewahren können, wenn ein Gewerbetreibender das ihm gewährte Recht missbraucht. Die deutsche Gewerbeordnung soll deshalb den Staat in die Lage versetzen, die Gewerbeausübung bei mangelnder Zuverlässigkeit oder Fachkunde eines Gewerbetreibenden untersagen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 13 Punkte, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (Allgemeine Verwaltung), Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn es jemand möglich ist, einen Beruf nach dem eigenen freien Ermessen zu ergreifen, dann muss sich die Allgemeinheit auch vor Schäden bewahren können, wenn ein Gewerbetreibender das ihm gewährte Recht missbraucht. Die deutsche Gewerbeordnung soll deshalb den Staat in die Lage versetzen, die Gewerbeausübung bei mangelnder Zuverlässigkeit oder Fachkunde eines Gewerbetreibenden untersagen zu können. Sie ist heute wegen ihrer Relevanz für den marktwirtschaftlichen Wettbewerb, den Kunden- und Verbraucherschutz sowie den Schutz der Arbeitnehmer von nachhaltiger Bedeutung. Das Gewerberecht ist ein Teilbereich des besonderen Verwaltungsrechts, in dessen Zentrum die Gewerbeordnung (GewO) steht. Sie umfasst jene öffentlichrechtlichen Normen, die Zugangsvoraussetzungen für gewerbliche Tätigkeiten regeln und außerdem die Organisation, Zuständigkeiten sowie Eingriffsbefugnisse öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger bestimmen. Die Gewerbeordnung besteht aus einem „Allgemeinen Teil“ und aus Spezialregelungen für einzelne gewerbliche Bereiche. Das Gewerberecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Artikel 72 Grundgesetz (GG) und die Gewerbeordnung wird gemäß Art. 83, 84 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Das Recht, ein Gewerbe frei zu wählen, ist im Art. 12 Absatz 1 GG geregelt.