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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit setzt sich mit den Rechtsprechungen nach dem Urteil des LAG Bremen vom 29.06.2010 auseinander. Hierbei wird zunächst auf den Tatbestand, sprich die involvierten Seiten und daraufhin auf das letztendliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10. eingegangen. Anhand dessen wird versucht das eigentliche Thema der Seminararbeit, nämlich „Die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit setzt sich mit den Rechtsprechungen nach dem Urteil des LAG Bremen vom 29.06.2010 auseinander. Hierbei wird zunächst auf den Tatbestand, sprich die involvierten Seiten und daraufhin auf das letztendliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10. eingegangen. Anhand dessen wird versucht das eigentliche Thema der Seminararbeit, nämlich „Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach dem AGG bei diskriminierender Kündigung“ zu erläutern und im Fazit die nötigen Schlüsse daraus zu ziehen. Diskriminierung kann auf vielen Ebenen erfolgen und ist gerade in dem Bereich der Arbeit bzw. auf dem Arbeitsmarkt keine Ungewöhnlichkeit. So treten vermehrt Kündigungen bedingt durch solche Faktoren, wie z.B.: das Geschlecht, die ethnische Herkunft, die Religion, das Alter, die sexuelle Orientierung, physische Behinderung und einige mehr, auf. Im Zusammenhang dazu wurde Ende 2006 das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt, welches sich auf verschiedene EURichtlinien der Vorbeugung sowie Bekämpfung von Diskriminierung bezieht, diese in das deutsche Recht impliziert und somit gegen die oben aufgeführten Möglichkeiten der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt hervorgeht. Auf diese Weise werden diese Formen von Diskriminierung durch das AGG § 1 AGG verboten. Das AGG verbietet Diskriminierungen aller Art, sodass in Fällen von Diskriminierung eine Entschädigung verlangt werden kann. Das eigentliche Problem des AGG ist kein anderes als die unerwünschte doch oftmals stattfindende Überschneidung mit dem Kündigungsschutzrecht. Das AGG schreibt sogar gemäß § 2Abs. 4 AGG vor, dass in Fällen von Kündigungen „ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz“ gelten sollen. Dies stellt gewissermaßen ein Problem dar, zumal durch diese Überschneidungen sich oftmals strittige Problempunkte entwickeln, sodass mögliche Urteile bei verschiedenen Fällen nicht immer leicht und einsichtig sind. Abschließend könnte eine mögliche Fragestellung wie folgt aussehen: Ist der allgemein geltende Kündigungsschutz ein ausreichender Schutz vor Entlassungen? Oder reicht dies nicht aus, sodass man auf den AGG angewiesen ist?