Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 2,7, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Reaktion auf die sogenannte "Online-Durchsuchung", welche den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme beschreibt, schuf das BVerfG am 27.02.2008 ein neues Grundrecht; das "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme". Damit hat das BVerfG nach 25 Jahren zum zweiten Mal ein Grundrecht geschaffen. Das am 15.12.1983 geschaffene "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" beschreibt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Beide Grundrechte basieren auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art.1 I GG und dienen dem Datenschutz. Dabei ist der Begriff der "Schaffung neuer Grundrechte" missverständlich. Als Instrument der Judikative kann das BVerfG grundsätzlich keine Grundrechte schaffen, da dies dem Verfassungsgeber vorbehalten ist. Beide Grundrechte werden im Grundgesetzt nicht ausdrücklich erwähnt. Daher stellt sich die Frage, wie diese durch das Bundesverfassungsgericht geschaffen werden können, in welchen Fällen das Bundesverfassungsgericht einen Regelungsbedarf erkannt hat und wie die Grundrechte Geltung erhalten ohne im Grundgesetz niedergeschrieben zu sein.
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