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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Universität Regensburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar Standardsituationen in der Strafverteidigung , Sprache: Deutsch, Abstract: Freie Berufsgruppen, z. B. Ärzte und Architekten, tragen bei Ausführung ihrer Tätigkeit ein beträchtliches Haftungsrisiko für unzureichende Dienstleistungen, insbesondere Anwälte, die in Zivilprozessen auftreten, sehen sich solchen Risiken ausgesetzt. So sind sämtliche Berufsträger dazu verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung für mögliche Vermögensschäden…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Universität Regensburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar Standardsituationen in der Strafverteidigung , Sprache: Deutsch, Abstract: Freie Berufsgruppen, z. B. Ärzte und Architekten, tragen bei Ausführung ihrer Tätigkeit ein beträchtliches Haftungsrisiko für unzureichende Dienstleistungen, insbesondere Anwälte, die in Zivilprozessen auftreten, sehen sich solchen Risiken ausgesetzt. So sind sämtliche Berufsträger dazu verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung für mögliche Vermögensschäden des Mandanten abzuschließen. Demgegenüber spielt die Haftung für Schlechtleistung, in Form einer Schlechtverteidigung, des Strafverteidigers sowohl im wissenschaftlichen Diskurs als auch in der Haftungspraxis eine geringe Rolle. Allerdings ist es in den letzten Jahren wieder vermehrt zu Haftungsurteilen gegenüber Strafverteidigern gekommen. Fraglich ist jedoch, wo die Schlechtverteidigung des Anwalts im Strafprozess beginnt, während für einen Anwalt im Zivilprozess klare Mindeststandards gelten. Im ersten Teil der Arbeit wird auf die Grundsätze der Strafverteidigung und der damit verbundenen besonderen Stellung des Strafverteidigers im Prozess eingegangen, aus der bis heute viele Verteidiger und Juristen das Fazit ziehen, dass man vor Haftungsansprüchen seitens des Mandanten geschützt sei. Des Weiteren wird die Möglichkeit der Übertragung des Pflichtenkatalogs aus dem Bereich des Zivilrechtes auf die Strafverteidigung aufgezeigt, um die Untergrenzen der Strafverteidigung im Innenverhältnis zum Mandanten zu konturieren. Im letzten Teil werden die möglichen Kompensationsmöglichkeiten der Schlechtverteidigung auf der Straf- und Zivilprozessebene bearbeitet.