Die VVG-Reform hat das Versicherungsvertragsrecht in wesentlichen Punkten verändert. So ist das bisher geltende Alles-oder-nichts-Prinzip im Bereich grober Fahrlässigkeit durch ein Quotenteilungsprinzip ersetzt worden. Diese Änderung bezieht sich im Bereich der Schadensversicherung auch auf die Vorschrift über die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, die neue Regelung des § 81 VVG. Von nun an soll in Fällen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles eine der Schwere des Verschuldens entsprechende Kürzung der Leistung des Versicherers vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Arbeit eine umfassende Untersuchung der Neuregelung des § 81 VVG und seiner Probleme dar. Im Fokus der Untersuchung stehen: - tatbestandliche Detailfragen, - Rechtsfolgen der Neuregelungen, - die Frage, ob der § 81 VVG weiterhin als subjektiver Risikoausschluss eingeordnet werden und nach welchen Grundsätzen das Quotenprinzip praktiziert werden kann.
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