Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale, Veranstaltung: Vertragsgestaltung im internationalen Kontext, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz von geistigem Eigentum, insbesondere gewerblichen Schutzrechten, ist eine komplexe und schwierige Thematik, wenn es darum geht, Forschungsverträge zu verhandeln und auszuarbeiten. Die Arbeitnehmererfindung ist dabei ein Unterbereich, welcher regelmäßig für Probleme und Unstimmigkeiten sorgt, wenn es um die Ausgestaltung dieser Forschungsverträge geht, da hier oftmals ein Interessenkonflikt zwischen den Vertragsparteien entsteht. Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, korrelieren regelmäßig zwei verschiedene Interessen: Zum einen der Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis seines Arbeitnehmers und zum anderen der Anspruch auf das originäre Erfinderrecht des Arbeitnehmers, verbunden mit dem geistigen Eigentum des Arbeitnehmers. Diese Schwierigkeit soll in dieser Seminararbeit näher untersucht und betrachtet werden, dabei soll besonderes Augenmerk auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, kurz Arbeitnehmererfindergesetz, werden und in diesem Zusammenhang herausgearbeitet werden, inwieweit Arbeitnehmererfindungen in Deutschland durch das Gesetz geschützt werden, wo die Probleme liegen und welche Änderungen oder Verbesserungen möglicherweise nötig sind oder waren, um die eingangs beschriebenen Interessenkonflikte für alle beteiligten Parteien befriedigend lösen zu können. Bei der genauen Betrachtung des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbnErfG) soll im Rahmen dieser Seminararbeit untersucht werden, inwieweit die Interessen von Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geregelt und im Idealfall auch befriedigt werden. Im Anschluss soll näher darauf eingegangen werden, wie Arbeitnehmererfindungen, aber auch geistiges Eigentum in Forschungsverträgen geschützt werden können, dies alles am Beispiel des ArbnErfG in Deutschland.