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Studienarbeit aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Untersuchung ist die Fragestellung, ob und warum es die Selbstanzeige nach § 371 AO bedarf. Für die Untersuchung wird der mit § 371 AO verfolgte Zweck und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dargelegt. Auch erfolgt eine Abgrenzung zu § 153 AO sowie eine Untersuchung der Konkurrenz zur Strafaufhebung nach § 24 StGB und ein Vergleich zum Geständnis im Strafverfahren. Das Fazit bilden eine kritische Zusammenfassung sowie die Beantwortung der Forschungsfrage.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Untersuchung ist die Fragestellung, ob und warum es die Selbstanzeige nach § 371 AO bedarf. Für die Untersuchung wird der mit § 371 AO verfolgte Zweck und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dargelegt. Auch erfolgt eine Abgrenzung zu § 153 AO sowie eine Untersuchung der Konkurrenz zur Strafaufhebung nach § 24 StGB und ein Vergleich zum Geständnis im Strafverfahren. Das Fazit bilden eine kritische Zusammenfassung sowie die Beantwortung der Forschungsfrage. „Kavaliersstrafrecht“ oder „Die Selbstanzeige muss bleiben“ titeln die Süddeutsche Zeitung und die Frankfurter Allgemeine Zeitung 2013 und greifen mit diesen Kommentaren die politische Diskussion um die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO auf. Insbesondere die medienwirksamen und prominenten Fälle von Alice Schwarzer und Ulrich Hoeneß stellen das Rechtsinstitut der Selbstanzeige in den Jahren 2013 bis 2015 in das öffentliche und politische Interesse. In diesem Zusammenhang wurden viele polarisierende Aussagen getätigt, weshalb im Folgenden eine rechtswissenschaftliche Betrachtung des Rechtsinstitutes der strafbefreienden Selbstanzeige erfolgen soll. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Fragestellung, ob und warum es diese Norm bedarf. Beschränkt wird diese Untersuchung dabei auf den Anwendungsbereich der unter § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO subsumierten Steuerarten und somit insbesondere auf die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-, und Erbschaftssteuer und somit nicht auf Verbrauchssteuern und Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.