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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16,00, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit fokussiert sich auf die Selbstbevorzugung im Wege der Hervorhebung eigener Angebote durch vertikal integrierte Unternehmen, wie sie sog. "Gatekeepern" durch Art. 6 Abs. 5 DMA untersagt wird und wie sie Gegenstand der Google Shopping-Entscheidung der Kommission im Jahr 2017 war, welche durch das EuG 2021 bestätigt wurde. Dabei werden zunächst Zweck und Wirkweise von Art. 6…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16,00, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit fokussiert sich auf die Selbstbevorzugung im Wege der Hervorhebung eigener Angebote durch vertikal integrierte Unternehmen, wie sie sog. "Gatekeepern" durch Art. 6 Abs. 5 DMA untersagt wird und wie sie Gegenstand der Google Shopping-Entscheidung der Kommission im Jahr 2017 war, welche durch das EuG 2021 bestätigt wurde. Dabei werden zunächst Zweck und Wirkweise von Art. 6 Abs. 5 DMA erläutert und anschließend untersucht, ob die Norm in ihrer Ausgestaltung ihrem Zweck gerecht wird oder ob sie eine Überregulierung zu bewirken droht. Während die Selbstbevorzugung von Unternehmen im Kartellrecht lange Zeit keine besondere Aufmerksamkeit erzielt hat, hat sich dies in den letzten Jahren geändert. Dies liegt zum einen an dem Wandel hin zu immer stärkeren Digitalmärkten, welche in besonderem Maße anfällig sind für selbstbevorzugende Verhaltensweisen. Aber auch das Google Shopping-Urteil des EuG, ein verstärktes Engagement der Kartellbehörden in diesem Bereich und gesetzgeberische Innovationen sowohl auf nationaler als auch auf unionsrechtlicher Ebene haben dafür gesorgt, dass die Selbstbevorzugung marktstarker Unternehmen in den Fokus des Wettbewerbsrechts gerückt ist.

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