Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Note: 2,0, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland steht geschrieben: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Besonders in Absatz 3 wird deutlich, dass jeder, auch ein Mensch mit Behinderung, das gleiche Recht hat wie ein „normaler“ Mensch und auch so behandelt werden soll. Egal auf welche Bereiche man es im Leben bezieht. Nur stellt sich das, auch in unserer heutigen Zeit, leider immer noch als schwierig heraus wenn man z.B. den Punkt der Sexualaufklärung betrachtet. Immer wieder trifft man auf Eltern/ Angehörige/ Erzieher von Menschen mit geistiger Behinderung, die diesen „wesentlichen Teil der Erziehung“ (vgl. Bosch, 2004, S. 97) bei den Behinderten „unter den Tisch fallen“ lassen wollen oder einfach nicht sicher sind, wie sie damit umgehen können. Doch „zu jedem Menschen gehört seine Sexualität, auch zu Menschen mit einer geistigen Behinderung“, wie Achilles (2003, S.39) schon treffend formuliert hat. Aus diesem Grund möchte ich mich im Anschluss an diverse Definitionen zum besseren Verständnis mit einigen konkreten Zielen der sexuellen Aufklärung bei Menschen mit geistiger Behinderung widmen und im weiteren Verlauf noch mehr Klarheit über das „Wann?“ und „Womit?“ der Sexualaufklärung liefern.