Die Floating Charge des englischen Rechts ermöglicht es einem Sicherungsnehmer, durch einen einfachen Vorgang das gesamte Vermögen einer englischen Limited im In- und Ausland zu besichern. Dabei gewährt sie ihm in der Insolvenz des Sicherungsgebers jedoch lediglich ein sehr eingeschränktes Vorrecht. Daher greift die Kreditpraxis häufig nur im Hinblick auf solche Vermögensgegenstände auf die Floating Charge zurück, die nicht ohnehin anderweitig erstrangig dinglich besichert werden können. Der maßgebliche Vorteil dieses Sicherungsmittels liegt dagegen in der Möglichkeit zur Bestellung eines Unternehmensverwalters. Der Unternehmensverwalter ersetzt dabei weitgehend die Geschäftsführung und ist nicht an Weisungen der Gesellschafter gebunden. Idealerweise führt er das Unternehmen zurück in die Profitabilität oder verwertet die Floating Charge, wenn der 'turn-around' nicht mehr möglich scheint. Fritz Kleweta analysiert die Möglichkeit einer Floating Charge über das Vermögen einer Limited, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland hat (CoMI), und zeigt, inwiefern ein Unternehmensverwalter auch in Deutschland eingesetzt werden könnte. Geboren 1979; Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Bonn und Lausanne; Zweites juristisches Staatsexamen beim OLG Celle; Postgraduiertenstudium im Corporate Law an der University of Edinburgh/UK; seit 2010 Rechtsanwalt.
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