Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Masterseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Thema der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes. Sprich, wann handelt ein Geschäftsmann sorgfältig und gewissenhaft im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens und wann haftet dieser für eine Sorgfaltspflichtverletzung. Das Gesellschaftsrecht bildet die Gesetzesgrundlage mit den §§ 43, 64 GmbHG und § 93 AktG. Diverse Urteile der letzten Jahre unterstreichen die Relevanz sich mit dem Thema der Sorgfaltspflicht und Managerhaftung zu befassen. Beispielhaft sind an dieser Stelle der Schmiergeldprozess gegen Siemens zu nennen, der „Kirch-Prozess“ mit Rolf Breuer, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank, sowie auch der Fall von Thomas Middelhoff, welcher aufgrund Sorgfaltspflichtverletzungen eine Haftstrafe antreten musste. Ziel dieser Arbeit ist es den Gesamtkontext der Geschäftsleiterhaftung und der Sorgfaltspflichten aus unternehmerischer Sicht zu erfassen und im Kontext der unternehmerischen Kommunikation darzustellen. Aufgrund des umfangreichen Themenkomplexes bedarf es einer Eingrenzung. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Sorgfalt und Haftung eines Geschäftsleiters, sprich Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer AG. Die entsprechenden Pflichten des Aufsichtsrates finden trotz deren Wichtigkeit keine Betrachtung in dieser Arbeit. Das GmbHG spricht in den erwähnten Paragraphen von der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Das AktG von der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Auf den folgenden Seiten sind diese beiden Begrifflichkeiten unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zusammengefasst. Der Begriff des Geschäftsleiters gilt in diesem Sinne auch als Zusammenfassung des Geschäftsführers der GmbH und des Vorstandsmitgliedes der AG.