Polizeihauptkommissar (PHK) ist eine Amtsbezeichnung von Polizeivollzugsbeamten bei der deutschen Polizei im gehobenen Dienst (je nach Bundesland sind auch andere Bezeichnungen eingeführt worden, zum Beispiel Qualifikationsebene 3). Bei der Kriminalpolizei heißt die entsprechende Amtsbezeichnung Kriminalhauptkommissar (KHK). Polizeihauptkommissare sind in die Besoldungsgruppen (BesGr) A 11 oder A 12 eingereiht. Bei der Beförderung zum Hauptkommissar A 11 handelt es sich um das zweite Beförderungsamt in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Hauptkommissare A 12 werden nicht ernannt, sondern lediglich per Verfügung in eine Planstelle eingewiesen. Es handelt sich hierbei um keine Ernennung im beamtenrechtlichen Sinne (vgl. dazu für den Bund § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG), da kein Amt mit einer anderen Amtsbezeichnung verliehen wird.
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