Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: Vollbefr., Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (Prof. Dr. Dr. Schwab), Veranstaltung: Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Vorschrift des § 12 Aufenth G / EWG werden für den Personenkreis, der von dieser Bestimmung erfaßt wird, die allgemeinen Eingriffsbefugnisse nach dem Ausländergesetz eingeschränkt. Unmittelbar geschützt werden sollen freizügigkeitsberechtigte EG- Angehörige sowie deren Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Aufenth G / EWG. Darüber hinaus ist der Frage nachzugehen, inwieweit § 12 Aufenth G / EWG für den aufenthaltsrechtlichen Status von türkischen Staatsangehörigen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1 / 80 ARR von Bedeutung ist.