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Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: Vollbefr., Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (Prof. Dr. Dr. Schwab), Veranstaltung: Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Vorschrift des § 12 Aufenth G / EWG werden für den Personenkreis, der von dieser Bestimmung erfaßt wird, die allgemeinen Eingriffsbefugnisse nach dem Ausländergesetz eingeschränkt. Unmittelbar geschützt werden sollen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: Vollbefr., Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (Prof. Dr. Dr. Schwab), Veranstaltung: Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Vorschrift des § 12 Aufenth G / EWG werden für den Personenkreis, der von dieser Bestimmung erfaßt wird, die allgemeinen Eingriffsbefugnisse nach dem Ausländergesetz eingeschränkt. Unmittelbar geschützt werden sollen freizügigkeitsberechtigte EG- Angehörige sowie deren Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Aufenth G / EWG. Darüber hinaus ist der Frage nachzugehen, inwieweit § 12 Aufenth G / EWG für den aufenthaltsrechtlichen Status von türkischen Staatsangehörigen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1 / 80 ARR von Bedeutung ist.