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  • Format: PDF

Stiftungsgründungen durch juristische Personen öffentlichen Rechts sind verstärkt zu beobachten. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass das Stiftungswesen einen rechtlichen Wandel durchlebt. Gegenstand der Untersuchung ist daher die Frage, ob aktuelle Stiftungsgründungen noch mit dem herkömmlichen Stiftungsbegriff vereinbar sind. Anhand der Analyse und rechtlichen Bewertung exemplarischer Beispiele staatlicher und kommunaler Stiftungsgründungen wird aufgezeigt, dass in dem Maße, wie die öffentliche Hand selbst als Stifter in Erscheinung tritt, sich die Position des Stiftungswesens als Teil…mehr

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Produktbeschreibung
Stiftungsgründungen durch juristische Personen öffentlichen Rechts sind verstärkt zu beobachten. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass das Stiftungswesen einen rechtlichen Wandel durchlebt. Gegenstand der Untersuchung ist daher die Frage, ob aktuelle Stiftungsgründungen noch mit dem herkömmlichen Stiftungsbegriff vereinbar sind. Anhand der Analyse und rechtlichen Bewertung exemplarischer Beispiele staatlicher und kommunaler Stiftungsgründungen wird aufgezeigt, dass in dem Maße, wie die öffentliche Hand selbst als Stifter in Erscheinung tritt, sich die Position des Stiftungswesens als Teil des so genannten dritten Sektors, der bisher als Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft fungierte, verändert hat. In der Arbeit wird nachgewiesen, dass vorrangiges Motiv sowohl bei den Ländern als auch den Kommunen die Aufgabenverlagerung in Form der formellen oder materiellen Privatisierung ist. Diese Rechtsformenwahl der öffentlichen Hand führt zu einer zunehmenden Verklammerung von Staat und Gesellschaft und verursacht diffizile Abgrenzungsfragen. Die Autorin stellt unter Zugrundelegung des herkömmlichen Stiftungsbegriffs exemplarische Fälle solcher Stiftungsgründungen vor und unterzieht sie einer verfassungsrechtlichen und stiftungsrechtlichen Würdigung. Festgestellten verfassungsrechtlichen Defiziten dieser Rechtsformenwahl wird ein eigenes staatliches Organisationsmodell entgegengesetzt.

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