Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, ASW Berufsakademie Saarland Neunkirchen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, ein umfangreiches Bild über die wichtigsten Merkmale der stillen Gesellschaft zu übermitteln. Des Weiteren soll eine Sensibilisierung für mögliche Problempunkte hergestellt werden, gefolgt von Empfehlungen zur Vermeidung dieser Probleme. Diverse Einblicke in die praktische Anwendung dieser Gestaltungsform runden die Arbeit ab. Die stille Gesellschaft eröffnet vielseitige Möglichkeiten für den Inhaber des Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter, weswegen sich dieses Rechtskonstrukt zu einem beliebten Werkzeug für die Beratungspraxis entwickelt hat. Das Steuerrecht unterscheidet die stille Gesellschaft in zwei Grundformen. Es gibt die typisch stille Gesellschaft, welche einfach zu handhaben ist und die atypisch stille Gesellschaft, die zur Annahme einer steuerlichen Mitunternehmerschaft führt. Eine stille Beteiligung kann in der Beratungspraxis aus den verschiedensten Beweggründen gewählt werden. In erster Linie dient diese Gesellschaftsform der Kapitalbeschaffung für die Hauptgesellschaft und der Kapitalanlage für Investoren. Auch ist es bedingt durch dieses Vertragsverhältnis unter anderem möglich einen leitenden Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen, ohne gleich eine Beteiligung am Vermögen der Hauptgesellschaft einzugehen. Ein Hauptvorteil der Gesellschaftsform ist die Tatsache, dass der stille Gesellschafter nach außen hin in keiner Weise in Erscheinung tritt, wodurch die Möglichkeit geboten wird, einem Unternehmen anonym Kapital zuzuführen. Bei der stillen Gesellschaft ist die Rede von einem Vertragsverhältnis, welches sowohl im Handelsrecht, als auch im Steuerrecht eine Sonderstellung genießt. Durch die Einräumung einer stillen Beteiligung wird nämlich kein Handelsgeschäft, sondern ein Schuldverhältnis begründet. Von den Handelsgesellschaften unterscheidet sich die stille Gesellschaft in erster Linie nicht durch ihren wirtschaftlichen Zweck, sondern durch ihre rechtstechnische Ausgestaltung als Innengesellschaft.