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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1,7, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem Vertrag von Nizza ist im EGV festgelegt, dass "die Erfordernisse des Umweltschutzes [...] bei der Festlegung und Durchführung der [...] Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]" (Art. 6 EGV). Um die Umweltpolitik der Europäischen Union durchzusetzen, bedarf es allerdings der Mitarbeit der Mitgliedstaaten. Von der EU…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1,7, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem Vertrag von Nizza ist im EGV festgelegt, dass "die Erfordernisse des Umweltschutzes [...] bei der Festlegung und Durchführung der [...] Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]" (Art. 6 EGV). Um die Umweltpolitik der Europäischen Union durchzusetzen, bedarf es allerdings der Mitarbeit der Mitgliedstaaten. Von der EU erlassene Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Solange dies nicht geschieht, haben die Richtlinien keine unmittelbare Wirkung. Selbstverständlich ist jeder Mitgliedstaat zur Umsetzung verpflichtet, jedoch gibt es im Falle der Nichtumsetzung gerade im Umweltrecht keine Sanktionen. Es besteht zwar generell die Möglichkeit für den Bürger, bei Nichtumsetzung einer Richtlinie den Staat auf Schadenersatz zu verklagen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Bürger durch die Nichtumsetzung benachteiligt ist. Eine solche unmittelbare Betroffenheit ist im Umweltrecht kaum vorhanden. Auch wenn der Bürger nicht unmittelbar von einem Rechtsverstoß des Mitgliedstaates betroffen ist, kann er diesen Verstoß aufzeigen. Diese Beschwerde verpflichtet die Kommission allerdings nicht zum Handeln. Und auch wenn ein Verfahren gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wird, drohen bisher keinerlei Folgen. Die Androhung von Sanktionen wie beispielsweise Zwangsgeldern seitens der EU wurde zwar schon von einigen Seiten gefordert, tatsächlich jedoch noch nicht durchgeführt. Hinzu kommt, dass auch nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht weiterhin Probleme bestehen. Es gilt dann noch, die Vorgaben der Richtlinien auch tatsächlich umzusetzen. Hier drohen im Falle der Nichteinhaltung ebenfalls keine Sanktionen. Dies erweckt den Eindruck, dass die Politik der EU eher aus Reden denn Handeln besteht. Diese Behauptung möchte ich anhand eines Beispiels unterstützen, das die Umsetzung einer EU-Richtlinie sich in der Praxis aufzeigt. Dazu habe ich die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gewählt. In dieser Arbeit werde ich zunächst auf die Strategien und Ziele der europäischen Umweltpolitik eingehen. Außerdem werde ich einen kurzen Abriss zu den rechtlichen Grundlagen geben, auf die sich die Umweltpolitik der EU stützt. Im Anschluss werde ich die FFH-Richtlinie erläutern und die bisherige Umsetzung betrachten und bewerten.

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