Stromintensive Unternehmen sind aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG weitgehend von der EEG-Umlage auf den Strompreis befreit. Dies geschieht, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und Abwanderung ins Ausland zu verhindern. Wandeln sich solche Unternehmen um, müssen sie im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung zusätzliche, hohe Anforderungen erfüllen, die in Paragraph 67 EEG geregelt sind. Diese Regelung wurde vom EEG 2014 ohne Änderung in das EEG 2017 überführt. In vielen Umwandlungsfällen haben die Unternehmen Schwierigkeiten, diesen Anforderungen nachzukommen. Folge ist der partielle Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage - mit erheblichen finanziellen Lasten angesichts ihrer Höhe. °°Die Verfasserin analysiert den Regelungsgehalt des Paragraphen 67 EEG, vor allem seine praktischen Wirkungen auf die vielfältigen Umwandlungsfälle innerhalb und außerhalb des Umwandlungsgesetzes. In einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung geht sie insbesondere der Frage nach, ob Paragraph 67 EEG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Da dies, wie sich herausstellt, nicht der Fall ist, präsentiert die Verfasserin praktikable Lösungen, um einen partiellen Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage aufgrund von Umwandlung zu vermeiden.°°
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