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  • Format: PDF

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Thesis beschäftigt sich mit der Problematik des vorbefassten Insolvenzverwalters und den dazu eingeführten Neuerungen durch das ESUG. Die Thesis versucht abzuwägen, wann ein nicht mehr unabhängiger Insolvenzverwalter von Vorteil sein kann und ob das Unabhängigkeitsdogma aufzuheben ist. Hierfür ist es notwendig, denn Sinn hinter dem Unabhängigkeitsdogma zu verstehen und eine Abgrenzung des Begriffs…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Thesis beschäftigt sich mit der Problematik des vorbefassten Insolvenzverwalters und den dazu eingeführten Neuerungen durch das ESUG. Die Thesis versucht abzuwägen, wann ein nicht mehr unabhängiger Insolvenzverwalter von Vorteil sein kann und ob das Unabhängigkeitsdogma aufzuheben ist. Hierfür ist es notwendig, denn Sinn hinter dem Unabhängigkeitsdogma zu verstehen und eine Abgrenzung des Begriffs vorzunehmen. Die konkrete Unabhängigkeit wird immer dann genauestens zu prüfen sein, wenn der Insolvenzverwalter vorbefasst ist. Abschließend sollen Lösungsansätze zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters aufgezeigt werden. Folgt man der Aussage, dass sich mit der "Bestellung des Insolvenzverwalters das Schicksal des betroffenen Insolvenzverfahrens entscheidet", so stellt sich unmittelbar die Frage, welches Anforderungsprofil die Person, die dieser Verantwortung gerecht werden soll, erfüllen muss. Im Unterschied zu Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mangelt es den Insolvenzverwaltern an einer Berufsordnung, die diese Frage beantworten könnte. Aufschluss gibt allein die Insolvenzordnung. In § 56 InsO ist festgelegt, dass zum Insolvenzverwalter eine für den Einzelfall geeignete natürliche Person zu bestellen ist. Diese Person hat insbesondere geschäftskundig und unabhängig zu sein.

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