Inhaltsangabe:Einleitung: Innerhalb des Steuerrechts bildet die Behandlung von Vereinen ein Spezialgebiet, das vor allem in der täglichen Praxis immer wieder Probleme auftreten läßt. Zwar ist das für Vereine geltende Steuerrecht im allgemeinen nicht komplizierter als das Steuerrecht für natürliche Personen und Gewerbetreibende, aber dennoch gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Sonderregelungen, die man im Vergleich zu den übrigen Steuergebieten beachten muß. Grundsätzlich hat der traditionelle Verein in der heutigen Zeit mit zwei Merkmalen gleichzeitig zu kämpfen. Einerseits steht jedem Bürger mehr Freizeit zur Verfügung, wodurch ein immer größerer Bedarf an Freizeitgestaltung entsteht, welcher durch die Vereine abgedeckt werden sollte. Andererseits belasten die leeren Kassen der öffentlichen Hand und das immer kostenintensivere Vereinsmanagement die Arbeit und Entwicklung der Vereine. Unbestreitbar ist jedoch die Tatsache, dass diese Vereine einen wesentlichen Dienst für unsere Gesellschaft leisten, und aus diesem Grund einige steuerrechtliche Vorzüge, wie die Steuerfreiheit des Ideellen Bereichs, vom Gesetzgeber eingeräumt bekommen. Aber alleine durch Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge und Spenden, läßt sich eine vernünftige Organisation, die häufig in direkter Konkurrenz zu kommerziellen Freizeitgestaltungsmöglichkeiten steht, nicht mehr realisieren. Aus diesem Grund sind die Vereine immer häufiger gezwungen zusätzliche Finanzmittel zu beschaffen, wodurch es unvermeidlich wird in das allgemeine Wirtschaftsleben einzugreifen. In diese Fällen entstehen dann die sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, welche nur noch zum Teil steuerbegünstigt sind. Dieser Bereich teilt sich in Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wobei diese Aufteilung den Sinn verfolgt, die Leistungsfähigkeit der Vereine und ihrer ehrenamtlichen Helfer nicht durch unnötige Steuern zu belasten. Diese Unterscheidung zwischen ZwB und stpfl. wiG stellt einen Problembereich dar, welcher seine besondere Brisanz durch die steuerliche Auswirkung der jeweiligen Zuordnung erhält. D.h. die Entscheidung eine wirtschaftliche Tätigkeit in einen stpfl. wiG anstelle eines Zweckbetriebs einzustufen, kann eine enorme steuerliche Mehrbelastung zur Folge haben. Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Arbeit mit der eben angeführten Differenzierung zwischen ZwB und stpfl. wiG und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen, wobei als [...]
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