Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11 Punkte, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) trat am 01.09.2009 in Kraft und brachte lang angestrebte und diskutierte Neue-rungen im Aktiengesetzt. Neben Maßnahmen zur Verbesserung und Er-leichterung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen hat der Gesetz-geber Änderungen im Bereich der Sachgründung und Sachkapitalerhö-hung vorgenommen. Gerade in den aktuellen Krisenzeiten, in denen sich die Mittelbeschaffung auf den Kapitalmärkten schwieriger gestaltet, die Kreditvergabe der Ban-ken zurückhaltender erfolgt und Unternehmen unter Liquiditätsproblemen leiden, gewinnt das Instrument der Sacheinlage zunehmend an Bedeutung. Den Unternehmen bietet die Kapitalaufbringung und Eigenkapitalstärkung durch Sacheinlagen zusätzliche Chancen, notwendige Expansions- oder Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von der Praxis wurde daher schon seit längerem eine Deregulierung der aktienrechtlichen Bestimmungen bei der Kapitaleinbringung durch Sach-einlagen gefordert. In den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben sind Vereinfachungsoptionen für die Sachkapitalgründung oder -erhöhung bereits im Jahre 2006 verankert worden. Der deutsche Gesetzgeber voll-zieht diese Änderungen mit dem ARUG. Die vorliegende Arbeit skizziert die Neuregelungen im Bereich der Sach-kapitalerhöhung; im Focus steht anschließend die kritische Analyse dieser Regelungen. Es ist zudem zu klären, inwieweit die europarechtlichen Möglichkeiten genutzt wurden. Fand eine überzeugende Abwägung zwi-schen dem Anliegen der Unternehmen, flexibel agieren zu können, und den Schutzinteressen der Aktionäre und Gläubiger statt? Ist die Zielset-zung einer Deregulierung bei der Sachkapitaleinbringung erreicht worden? Insbesondere die Verfahrensvorschriften zur Sachkapitalerhöhung sind unter dem Aspekt ihrer Praktikabilität und Nutzbringung zu hinterfragen.
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