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Grundrechtlich geschützte Urheberinteressen werden begrenzt durch die Schranken der §§ 44a ff. UrhG. Der Gesetzgeber fördert durch sie berechtigte Nutzerinteressen und gesellschaftspolitische Ziele. Technische Entwicklungen und neue Werknutzungsarten wirken sich allerdings auf die Eingriffsintensität der Schranken aus. Sie stellen die Gerichte mit der fortschreitenden Digitalisierung vor die Herausforderung, einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten. Dabei sind verfassungsrechtlich garantierte Grundrechtspositionen und der Dreistufentest der Harmonisierungsrichtlinie zu beachten.…mehr

Produktbeschreibung
Grundrechtlich geschützte Urheberinteressen werden begrenzt durch die Schranken der §§ 44a ff. UrhG. Der Gesetzgeber fördert durch sie berechtigte Nutzerinteressen und gesellschaftspolitische Ziele. Technische Entwicklungen und neue Werknutzungsarten wirken sich allerdings auf die Eingriffsintensität der Schranken aus. Sie stellen die Gerichte mit der fortschreitenden Digitalisierung vor die Herausforderung, einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten. Dabei sind verfassungsrechtlich garantierte Grundrechtspositionen und der Dreistufentest der Harmonisierungsrichtlinie zu beachten. Johannes Reschke vergleicht diese Anforderungen an urheberrechtliche Schranken und bietet dem Rechtsanwender einen Leitfaden für eine verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung. Beispielhaft wird § 52b UrhG untersucht, der die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven gestattet. Die Voraussetzungen von § 52b UrhG werden ausführlich dargestellt und eine Ausgestaltung von elektronischen Leseplätzen skizziert, die verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem Dreistufentest entspricht.
Autorenporträt
Dr. Johannes Reschke hat an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaften studiert und ab 2006 bei Prof. Dr. Haimo Schack im Urheberrecht promoviert. Seit Februar 2009 befindet er sich im Juristischen Vorbereitungsdienst im Landgerichtsbezirk Kiel des OLG Schleswig.