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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: gut, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Unternehmen und Sanierungsmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind eines der wichtigsten Faktoren für die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Diese Kosten setzen sich nach § 54 InsO aus den Gerichtskosten des Verfahrens sowie den Vergütungen und Auslagen für die Verfahrensbeteiligten zusammen. Um ihren gesetzlichen Aufgaben schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: gut, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Unternehmen und Sanierungsmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind eines der wichtigsten Faktoren für die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Diese Kosten setzen sich nach § 54 InsO aus den Gerichtskosten des Verfahrens sowie den Vergütungen und Auslagen für die Verfahrensbeteiligten zusammen. Um ihren gesetzlichen Aufgaben schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens pflichtgemäß zu erfüllen, müssen die im konkreten Verfahren entstehenden Vergütungsansprüche der Beteiligten zutreffend ermittelt werden. Deshalb hat ein vom Gericht bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob das Schuldnervermögen in einem zu eröffnenden Verfahren die dort entstehenden Kosten decken wird. Auch der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren muss laufend überprüfen, welche Gerichtskosten und Vergütungsansprüche voraussichtlich entstehen werden und ob diese von der voraussichtlich verfügbaren freien Masse noch gedeckt sind. Wenn vor der Eröffnung festgestellt wird, dass das Schuldnervermögen nicht kostendeckend ist, wird der Insolvenzantrag mangels Masse nach § 26 InsO abgewiesen. Jedoch kann dies nach § 26 Abs. 1 S. 2 InsO verhindert werden, wenn ein ausreichender Vorschuss zur Verfügung gestellt wird oder die Kosten dem natürlichen mittellosen Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 4a - 4d InsO gestundet werden.

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