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Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,8, Leuphana Universität Lüneburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 Zeit gegeben, die Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften im Sinne von § 8c (1) S. 1 KStG bei qualifizierten Gesellschafterwechseln zwischen 25 und 50% innerhalb einer Fünf-Jahres-Periode rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2015 auf neue – und verfassungsfeste – Beine zu stellen. Ergänzend hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.08.2017 auch einen…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,8, Leuphana Universität Lüneburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 Zeit gegeben, die Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften im Sinne von § 8c (1) S. 1 KStG bei qualifizierten Gesellschafterwechseln zwischen 25 und 50% innerhalb einer Fünf-Jahres-Periode rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2015 auf neue – und verfassungsfeste – Beine zu stellen. Ergänzend hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.08.2017 auch einen möglichen Verfassungsverstoß des § 8c (1) S. 2 KStG für qualifizierte Anteilserwerbe über 50% konstatiert und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Damit steht die sog. „Mantelkaufregelung“ durch eine „Experimentalgesetzgebung“ in ihrer 30-jährigen Leidensgeschichte wieder einmal vor „ihren Trümmern“. Die Ergebnisse für Unternehmen und Gesellschafter sind abermals eine hohe Planungsunsicherheit und die Gefahr der rückwirkenden Besteuerung von Altjahren aufgrund von versagter Nutzung hoher und über Jahre ausgehaltener Verluste. Der Gesetzgeber tut sich schwer zeitnah über die Regelung zu entscheiden. Die „ungenutzten Verlustberge“ in der Bundesrepublik Deutschland wurden mit rund 600 Mrd. Euro evaluiert. Dies entspricht in etwa dem Bundeshaushalt für die Wirtschaftsjahre 2017 und 2018. Grund genug an den Gesetzgeber zu appellieren das Mittelmaß zwischen Verfassungsmäßigkeit, Fiskalausfällen und Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Zusage von Verlustnutzungsmöglichkeiten für Körperschaften zu sorgen. Die §§ 8c, 8d KStG scheinen von Grund auf sanierungsbedürftig zu sein. Mit dem „Jahressteuergesetz 2018“ hat die Bundesregierung im August 2018 den ersten Aufschlag zur Rehabilitierung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften vorgenommen. Ob dies nur ein schneller Aufschlag im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebene Umsetzungsfrist bis zum Jahresende 2018 oder eine fundierte Gesetzesinitiative ist, wird in dieser Arbeit untersucht. Auch das jüngste Urteil des EuGH zur Kehrtwende der Rechtsprechung bei der Sanierungsklausel ist bereits im Gesetzesentwurf berücksichtigt worden und wird in dieser Arbeit thematisiert.