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Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Steuerplanung und Steuergestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 erfuhr die sog. "Mantelkauf-Regelung" des § 8 Abs. 4 KStG a.F. mit der Einführung des § 8c KStG eine erhebliche Verschärfung. Die Einführung dieser neuen Vorschrift sorgte wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit für Kritik und führte im Zuge der aktuellen Finanzkrise, nach der weiteren Verschärfung im…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Steuerplanung und Steuergestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 erfuhr die sog. "Mantelkauf-Regelung" des § 8 Abs. 4 KStG a.F. mit der Einführung des § 8c KStG eine erhebliche Verschärfung. Die Einführung dieser neuen Vorschrift sorgte wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit für Kritik und führte im Zuge der aktuellen Finanzkrise, nach der weiteren Verschärfung im Jahressteuergesetz 2009, zur Einführung der sogenannten "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG. Durch den Abs. 1a bleiben, bei der Ermittlung der schädlichen Beteiligungsgrenze, nunmehr gewisse Erwerbe außer Ansatz, so dass der Beteiligungserwerb, unter gewissen Umständen, nicht mehr "schädlich" ist. Der Nachteil des § 8c KStG a.F. war, dass er ohne die Sanierungsklausel des Abs. 1a die Suche nach sanierungswilligen Investoren in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise enorm erschwerte, da die bisherigen Verlustvorträge untergingen und auch der Erwerb zum Zweck der Sanierung steuerlich mit dem (teilweisen) Untergang bestehender Verlustvorträge bestraft wurde. Der Verlustuntergang führt bei den Anteilseignern zum Verlust der Liquidität und hat immense Wettbewerbsnachteile gegenüber den Unternehmen zur Folge, welche keinen Anteilswechsel benötigen um die Krise zu meistern. Die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG soll also die Anwendung des § 8c Satz 1 KStG a.F. unter bestimmten Voraussetzungen verhindern. Dann nämlich, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft erfolgt. Dazu müssen, die Maßnahmen die zur Sanierung ergriffen werden auch geeignet sein, die bestehende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung zu vermeiden oder zu beseitigen. Dabei ist zu beachten, dass die wesentlichen Betriebsstrukturen der Körperschaft erhalten bleiben. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie sich die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG in den letzten Jahren verändert hat, welchen Zweck die unterschiedlichen Vorschriften verfolgen, wie sie funktionieren, warum es zu Nachbesserungen kam und welche Konsequenzen diese Nachbesserungen für die Körperschaften mit sich gebracht haben und noch bringen werden.

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