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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nachdem im Dezember 2019 in Wuhan (China) die erste nachgewiesene Erkrankung mit dem SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) auftrat, infizierte sich im Januar 2020 erstmals eine Person in Deutschland. Aufgrund der steigenden Zahl an Infizierten wurde das Coronavirus vom RKI im März 2020 als hohe Gefährdung für die Öffentlichkeit eingestuft, wodurch die Regierung zur Eindämmung des Virus zu besonderen Maßnahmen gezwungen war. Die getroffenen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nachdem im Dezember 2019 in Wuhan (China) die erste nachgewiesene Erkrankung mit dem SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) auftrat, infizierte sich im Januar 2020 erstmals eine Person in Deutschland. Aufgrund der steigenden Zahl an Infizierten wurde das Coronavirus vom RKI im März 2020 als hohe Gefährdung für die Öffentlichkeit eingestuft, wodurch die Regierung zur Eindämmung des Virus zu besonderen Maßnahmen gezwungen war. Die getroffenen Maßnahmen führten bzw. führen immer noch zu erheblichen Grundrechtseingriffen. Auch Versammlungen wurden als potentielle Infektionsherde identifiziert, da sich das Coronavirus insbesondere dort schnell verbreitet, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Infolgedessen wurde das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG weitreichend außer Kraft gesetzt und durch Versammlungsverbote in dieses Grundrecht eingegriffen. Grundrechtseingriffe bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Eine entscheidende Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit und den Schutz des Bürgers vor übermäßigen Eingriffen ist, dass der Grundrechtseingriff dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Die eingreifenden Maßnahmen müssen demzufolge einen legitimen Zweck erfüllen und außerdem geeignet, erforderlich sowie angemessen sein. Die Ausgangssituation, in der die Versammlungsfreiheit nicht nur eingeschränkt, sondern häufig sogar suspendiert wurde, macht eine Betrachtung der Verhältnismäßigkeit coronabedingter Versammlungsverbote notwendig.