Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urteil des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Normen über die Verständigung im Strafverfahren vom 19. März 2013 wurde "mit Spannung erwartet". Das BVerfG hat die Regelungen des Verständigungsgesetzes für verfassungsgemäß erklärt, jedoch den Umgang mit diesen Vorschriften in der Praxis deutlich bemängelt. Das Thema der Verständigung im Strafverfahren ist schon immer äußerst kontrovers diskutiert worden. "Manche sehen darin einen begrüßenswerten Fortschritt hin zu einem konsensbasierten und deshalb humaneren Strafverfahren, andere den Vorboten des Untergangs der deutschen Rechtskultur". Nach verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen und der im Jahr 2009 erfolgten gesetzlichen Regelung, welche den "schwersten Eingriff in das Gefüge der StPO seit 1877"3 darstellte, bildet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 einen weiteren Beitrag zu diesem Thema. Die Verständigung bei Strafverfahren hat sich über viele Jahre als eine das Strafverfahren abkürzende, effektive und bequeme Methode für Gerichte, Staatsanwälte und Verteidiger und manchmal vielleicht auch für den Angeklagten etabliert. Dabei steht das Wesen der Absprache indes im Spannungsverhältnis mit den Grundzügen der Strafprozessordnung, wie etwa bei der Unschuldsvermutung, dem Ermittlungsgrundsatz oder dem Legalitätsgrundsatz. Die Ergründung "der materiellen Wahrheit und gerechten Bewertung des möglichst zuverlässig und neutral festgestellten Sachverhalts" muss gewahrt werden. Zudem birgt die Verständigung ein enormes Missbrauchspotenzial, besonders wenn sie informell und ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung auskommt. Die vorliegende Arbeit soll die Grundzüge der gesetzlichen Regelung aufzeigen, sowie die bei einer Verständigung problematischen Punkte darlegen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses soll dann das höchstrichterliche Urteil des BVerfG vom 19.03.2013 beleuchtet werden und dessen Auswirkungen auf die Praxis und auf die Zukunft der Verständigung im Strafverfahren erläutert werden.
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