Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Mitwirkungsoffenes Verwaltungshandeln gibt dem Bürger ein Stück persönlichkeitsbildender Selbstbestimmung zurück. Die analytisch kommunikative Verwaltung steht den Bürgern in liberalisierten Netzen in neuen Kooperation und Netzstrukturen gegenüber. Die Verwaltung ist konstitutiv nur der Verfassung unterstellt, so dass es keinen rechtsfreien Raum geben kann, Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 20 Abs. 3 GG. Eine rechtsfreie Exekutive ist nach dem GG nicht denkbar. Kompetenzen müssen der Verwaltung von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt werden. Ansonsten sind die Kompetenzen der Verwaltung (ausdrücklich) beschränkt. Unter der normativen Geltung des GG gibt es keine außerrechtliche Staatszwecklehre, die innerrechtliche Befugnisse eröffnet. Das Recht ist Steuerungsmedium, es ist aber vor allem eine materielle Ordnung. Seine Bedeutung darf deshalb nicht auf eine Instrumentalfunktion beschränkt werden. Die grundgesetzliche Ordnung baut auf das Recht und ist auf Recht angewiesen. Die Rechtlichkeit, Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit des Verwaltungshandelns bestimmt sich aus der administrativen Handlungsperspektive und sekundär aus der richterlichen Kontrollperspektive. Das Verwaltungshandeln ist rechtsstaatlich und demokratisch zu ordnen. Die Verwaltung hat nicht allein Recht zu vollziehen, sondern Leistungen zu erbringen. Dabei muss sie das Wirtschaftlichkeitsprinzip beachten. Die Öffentlichkeit ist ein Netzwerk für die Kommunikation von Inhalten, Stellungnahmen und Meinungen“ Die öffentliche Kommunikation wird von wirtschaftlichen und sozialen Privatinteressen beherrscht. Das Recht kann normative Grund- und Rahmenbedingungen vorgeben und gestalten, um die Fairness des Verhandlungsprozesses und die Ausgewogenheit des Ergebnisses sicherzustellen. Es darf aber den notwendigen Kommunikationsprozessen nicht die Offenheit und Flexibilität rauben. Der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Vorhaben im Sinne des § 25 Abs. 3 VwVfG sind nicht nur planfeststellungspflichtige Vorhaben, sondern Ergebnisse von Verwaltungsverfahren, die sich in einer Veränderung der Gestaltung und/oder Nutzung des Raumes niederschlagen. Das können Verkehrsprojekte, andere Infrastrukturvorhaben, aber auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, ortsfeste Anlagen sein. Unerheblich ist, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Vorhabenträger handelt.