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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Erläutert wird die sogenannte Vorbewährung, wie sie § 57 Abs. 1 Var. 2 JGG im Jugendstrafrecht vorsieht. Es folgt eine Abgrenzung zur klassischen Sanktion sowie einen kriminalpolitische Bewertung. Hauptanknüpfungspunkt des Jugendstrafrechts ist die Vermeidung des Strafvollzuges und den damit einhergehenden großen Belastungen für den Jugendlichen. Im Hinblick auf den Erziehungsgedanken mit dem wünschenswerten flexiblen und individuellen Umgang mit den jugendlichen Delinquenten, kristallisierte sich…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Erläutert wird die sogenannte Vorbewährung, wie sie § 57 Abs. 1 Var. 2 JGG im Jugendstrafrecht vorsieht. Es folgt eine Abgrenzung zur klassischen Sanktion sowie einen kriminalpolitische Bewertung. Hauptanknüpfungspunkt des Jugendstrafrechts ist die Vermeidung des Strafvollzuges und den damit einhergehenden großen Belastungen für den Jugendlichen. Im Hinblick auf den Erziehungsgedanken mit dem wünschenswerten flexiblen und individuellen Umgang mit den jugendlichen Delinquenten, kristallisierte sich aus der Literatur und der Justizpraxis eine extensive Interpretation des § 57 I 1, 2. Alt. JGG heraus. Zusätzlich zu den bereits vorherrschenden zwei gesetzlich geregelten Aussetzungsvarianten der §§ 27 und 21 wurde so eine dritte Alternative entwickelt: die so genannte „Vorbewährung“. Von der „Vorbewährung“ ist dann die Rede, wenn sich das Gericht die Entscheidung bezüglich des Vollzugs der Strafe vorbehält, um nach einer gewissen „Vorbewährungszeit“ über dessen Aussetzung zu beschließen. In der folgenden Arbeit wird daher die Existenz der „Vorbewährung“ als Institut mittels einer dogmatischen Einordnung erläutert. Insbesondere erfolgt ein Vergleich mit den gegebenen Aussetzungsmöglichkeiten. Im Anschluss werden kriminalpolitische sowie rechtliche Problemkonstellationen auf Grund der praktizierten Anwendung der „Vorbewährung“ und die damit einhergehenden Reformbestrebungen diskutiert.