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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,2, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale, Sprache: Deutsch, Abstract: Zwischen Abschluss des (schuldrechtlichen) Vertrages und der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch liegt meist ein erheblicher Zeitraum. Der Erwerber läuft hier Gefahr, dass der Verkäufer über das kaufgegenständliche Grundstück anderweitig verfügt, in dem er es an einen Dritten noch einmal verkauft oder es belastet. Auch könnte der Verkäufer zwischenzeitlich insolvent werden. Zum Schutz des Erwerbers kann…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,2, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale, Sprache: Deutsch, Abstract: Zwischen Abschluss des (schuldrechtlichen) Vertrages und der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch liegt meist ein erheblicher Zeitraum. Der Erwerber läuft hier Gefahr, dass der Verkäufer über das kaufgegenständliche Grundstück anderweitig verfügt, in dem er es an einen Dritten noch einmal verkauft oder es belastet. Auch könnte der Verkäufer zwischenzeitlich insolvent werden. Zum Schutz des Erwerbers kann hier eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Sollten nun Eintragungen im Rang nach dieser Vormerkung in das Grundbuch gelangen, dann braucht der Erwerber diese nicht gegen sich gelten lassen. Wichtig ist, die Vormerkung nach § 883 BGB und den Widerspruch nach § 899 BGB voneinander zu unterscheiden. Sowohl die Vormerkung, als auch der Widerspruch schützen den jeweils Begünstigten. Der Widerspruch drückt aber aus, dass das Grundbuch unrichtig ist. Hiermit soll ein Erwerb vom Nichtberechtigten verhindert werden. Die Vormerkung hingegen löst die vorgenannten Rechtsfolgen aus.

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