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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Universität Münster (Institut für Steuerrecht), Veranstaltung: Europäisches Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Während die Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Union aufgrund der Vollharmonisierung in der MwStSystRL im Wesentlichen einheitlichen Regeln folgt, unterliegt das Vertragsrecht noch weitgehend der Autonomie der einzelnen Mitgliedstaaten. Da die Mehrwertsteuer jedoch an konkrete zivilrechtliche Transaktionen anknüpft, ergeben sich…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Universität Münster (Institut für Steuerrecht), Veranstaltung: Europäisches Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Während die Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Union aufgrund der Vollharmonisierung in der MwStSystRL im Wesentlichen einheitlichen Regeln folgt, unterliegt das Vertragsrecht noch weitgehend der Autonomie der einzelnen Mitgliedstaaten. Da die Mehrwertsteuer jedoch an konkrete zivilrechtliche Transaktionen anknüpft, ergeben sich zahlreiche Auslegungsprobleme in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen, wovon eines die Bestimmung des Leistungsempfängers ist. Möchte man eine einheitliche Anwendung der MwStSystRL gewährleisten, müssen gleichwohl Kriterien gefunden werden, die weitestgehend unabhängig von den zivilrechtlichen Besonderheiten der jeweilige Mitgliedstaaten sind. Diese Arbeit wird sich, nachdem eine kurze Darstellung der Anknüpfungspunkte und Bedeutung des Leistungsempfängers erfolgt ist, dem Problemkreis daher induktiv über die bislang vorliegende Judikatur des EuGH nähern und die dahinterstehenden Kriterien einer kritischen Würdigung im Kontext der einschlägigen Literatur unterziehen. Zum Schluss soll neben der reinen Erkenntnis über die Auslegungskriterien auch ein Ausblick auf die Auswirkung auf aktuelle Streitigkeiten vor dem EuGH und im gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss sowie kommende Richtlinienänderungen stehen.