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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13,00, Universität Hamburg, Veranstaltung: Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sprache: Deutsch, Abstract: Zwei Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen einigen sich: Der eine verspricht seinem Gegenüber eine Provision, der andere geschäftliche Treue. Was sind nun die Folgen dieser Abrede? Wer haftet wem? Die Hausarbeit setzt sich mit den wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüchen in einem solchen Korruptionsfall auseinander. Die B-Brauerei AG (B) ist eine große Brauerei in Norddeutschland.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13,00, Universität Hamburg, Veranstaltung: Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sprache: Deutsch, Abstract: Zwei Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen einigen sich: Der eine verspricht seinem Gegenüber eine Provision, der andere geschäftliche Treue. Was sind nun die Folgen dieser Abrede? Wer haftet wem? Die Hausarbeit setzt sich mit den wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüchen in einem solchen Korruptionsfall auseinander. Die B-Brauerei AG (B) ist eine große Brauerei in Norddeutschland. Für den Einkauf der für die Produktion benötigten Materialien und Rohstoffe ist dort L, der Leiter der Einkaufsabteilung, letztverantwortlich zuständig. L entscheidet unter anderem, dass die für die Flaschenabfüllung benötigten Kronkorken von der Zulieferfirma Z-GmbH (Z) und nicht von anderen Herstellern bezogen werden sollen. Durch einen Zufall kommt später heraus, dass zwischen L und Z ein "Vermittlervertrag" bestand. Darin war vorgesehen, dass L die Produkte der Z bevorzugt einkaufen und dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3% des Umsatzes aus allen so zustande gekommenen Geschäften erhalten sollte. L war dabei bekannt, dass Z diese Provision letztlich dadurch refinanzieren würde, dass sie sie gegenüber B auf die regulären Lieferpreise für die Kronkorken aufschlägt. Nach Bekanntwerden der Umstände trennt sich Z von GF. Die neue Firmenleitung verlangt von L die augenblickliche Rückgewähr aller erhaltenen Leistungen. Die zugrunde liegende Absprache habe schließlich gegen das Sittengesetz verstoßen und sei damit null und nichtig.

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Autorenporträt
Edwin Martin, geb. 1999 in Klaipeda, machte 2017 sein Abitur in Hamburg. Zurzeit studiert er Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und unterstützt Prof. Dr. Armin Hatje als studentischer Mitarbeiter. Inhaltlich widmet er sich gegenwärtig insbesondere den Problemen des deutschen Verfassungsrechts sowie des Europa- und Völkerrechts.