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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel des EBR ist in der Sache vergleichbar mit dem des deutschen Betriebsrates. Ein Betriebsrat ist ein betriebsverfassungsrechtlich organisiertes Mitbestimmungsorgan, welches die Rechte der Arbeitnehmer stärken und ein besseres Verhältnis bei der Machtverteilung in Unternehmen sicherstellen soll. Jedoch obliegt dem EBR überwiegend eine anhörungs- und informationsrechtliche Funktionalität. Diese…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel des EBR ist in der Sache vergleichbar mit dem des deutschen Betriebsrates. Ein Betriebsrat ist ein betriebsverfassungsrechtlich organisiertes Mitbestimmungsorgan, welches die Rechte der Arbeitnehmer stärken und ein besseres Verhältnis bei der Machtverteilung in Unternehmen sicherstellen soll. Jedoch obliegt dem EBR überwiegend eine anhörungs- und informationsrechtliche Funktionalität. Diese beschränken sich zudem auf Unternehmen, die in mindestens zwei Mitgliedsstaaten (MS) aktiv sind und eine Quote der Mitarbeiterzahlen erfüllen. Der EBR als Mitbestimmungsgremium ist nicht die einzige Möglichkeit für eine Beteiligung der Arbeitnehmer. Sie können ebenso ein ähnlich strukturiertes Organ gründen, welches die gleichen Wirkungen wie ein EBR entfaltet. Der EBR wird grundsätzlich zwar von Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe zusammengestellt, allerdings werden diese Arbeitnehmer aus den verschiedensten Ländern entsandt. Mit der Vielfalt der vertretenen Länder sind durchaus unterschiedliche Interessen der Mitglieder verbunden. Praktisch relevant wird der Aspekt der jeweiligen Herkunft jedoch erst dann, wenn Standards einer Nation durch die Mitwirkung im EBR auch für Mitarbeiter andere Nationen gelten sollen. Eine aus deutscher Sicht übliche 38 Stunden Woche ist nicht automatisch auch an traditionelle Arbeitszeitstrukturen von Arbeitnehmern in den Niederlanden (34,3) oder Bulgarien (41,7) gebunden. Eine zahlenmäßige Überlegenheit einer Nation im EBR kann demnach traditionelle und gesellschaftlich gewachsene Strukturen zum Desinteresse anderer Arbeitnehmer verändern. Daraus resultiert die Frage, ob Arbeitnehmergruppen eines Landes sich den unterschiedlichen Interessen anderer Arbeitnehmergruppen unterwerfen müssen oder ob auch Minderheiten mit ihren Meinungen maßgeblich die Entscheidungen des EBR mitgestalten können. Im Verlauf der Hausarbeit wird die Entstehung des EBR mit Hilfe des Besonderen Verhandlungsgremium (BVG) und dessen Zusammensetzung dargestellt, um zu verdeutlichen, vor welchen praktischen Problemen die EU bei der Vorgabe für die Entsendung der Vertreter steht. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf nationale Unterschiede gelegt, welche die gleichmäßige Verteilung fördern aber auch gefährden können. Hierzu werden Handlungsempfehlungen zu einer veränderten Rechtsetzung abgegeben. Nachfolgend werden die Unterschiede bei der Konstitution des EBR zum BVG und die daraus entstehenden Schwierigkeiten dargestellt.