Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 12 Punkte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits vor über 100 Jahren wurden in Deutschland erste Regelungen zum Erreichen von Wertgrenzen in Zwangsversteigerungsverfahren getroffen. Diese sind aufgrund der Erfahrungen der Weltwirtschaftskrise weiter entwickelt und schließlich zusammen mit anderen Regelungen als Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erlassen worden. Vor allem Gläubiger mit einem schlechten Rang in der Befriedigungsreihenfolge sollten vor einer Verschleuderung des Grundstücks und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden. Am 20.08.1953 wurde durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung aus den früheren §§ 1 und 4 ZwVVO die Norm des § 74a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung geformt und die Notverordnung aufgehoben. Lange Zeit definierte § 74a, als vermutlich in der Bevölkerung bekannteste Regelung des ZVG, die einzige Wertgrenze für das Zwangsversteigerungsverfahren. Erst mit Einführung des § 85a am 01.07.1979 durch das Gesetz vom 01.02.1979 wurde die vorrangig dem Schutze des Schuldners dienende 5/10-Grenze geschaffen. Die vorliegende Arbeit behandelt die nach § 3 Nr. 1 i) RpflG durch den Rechtspfleger zu treffende Zuschlagsentscheidung gemäß § 74a. Die rechtstheoretische Betrachtung erfolgt durch die Auswertung von Literatur und Rechtsprechung. Eingangs werden der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen zur Anwendung der Vorschrift definiert. Im Verlauf sollen besonders die sich in der Prüfung der Antragsberechtigung ergebenden Problematiken und die zu treffende Entscheidung über den Zuschlag veranschaulicht werden. Abschließend erfolgt eine Darstellung des Verhältnisses der Norm zu anderen Vorschriften und der zu beachtenden Besonderheiten im Rahmen der Versteigerung mehrerer Grundstücke.
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