Um Urheber- und Markenrechtsverletzungen im Internet zu ahnden, gehen die Inhaber der Rechte verstärkt gegen die jeweiligen Internet-Provider vor. Schadensersatz müssen diese in den meisten Fällen als nur mittelbar Beteiligte nicht leisten. Sie werden jedoch regelmäßig mit Unterlassungsansprüchen aufgrund ihrer Haftung als Störer konfrontiert. Die Bestimmung des Störers bereitet allerdings Schwierigkeiten. Die von zuständigen Gerichten entwickelten Kriterien reichen nicht aus, um für den Einzelfall die erforderlichen Prüfungspflichten zu bestimmen. Aus diesem Grund tritt der Autor in seiner Analyse für eine Rückbesinnung auf die dogmatische Grundlage der Störerhaftung im allgemeinen Zivilrecht ein. Wie er zeigt, ist die immaterialgüterrechtliche Störerfigur kein eigenständiges Produkt der Rechtsprechung, sondern eine besondere Ausformung der Figur des mittelbaren Handlungsstörers nach § 1004 BGB. Dabei ist keine Analogie vonnöten. Mit Hilfe der Verwandtschaft zwischen negatorischem Rechtsschutz und allgemeinem Deliktsrecht lassen sich auch die haftungsbeschränkenden Prüfungspflichten als Untergruppe in die deliktsrechtlichen Verkehrspflichten einordnen. Damit ergeben sich verlässliche Kriterien zur Bestimmung des Störers im rechtspraktischen Alltag. Anhand der gewonnen Erkenntnisse erfolgt abschließend eine Untersuchung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Share-Hosting-Diensten.
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.