Der Begriff der Pflicht ist aus dem Schuldrecht geläufig. Die Arbeit stellt die These auf, dass auch das dingliche Recht Pflichten erzeugt. Es handelt sich dabei aber niemals um Leistungspflichten, sondern immer um Schutzpflichten. Somit sind dingliche Pflichten von schuldrechtlichen zu unterscheiden. Um dies zu belegen, geht die Arbeit den Begriffen des dinglichen Rechts, des dinglichen Anspruchs und der Pflicht nach und setzt sich dabei mit Fragen des Verhältnisses von Schuld- und Sachenrecht auseinander. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse tragen dazu bei, der im Gesetz angelegten Trennung von Schuld- und Sachenrecht Rechnung zu tragen, anstatt die Grenzen zu verwischen, wie dies zuweilen im Recht der Grunddienstbarkeiten passiert.