Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz), Sprache: Deutsch, Abstract: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist ein Grundbestandteil der Verfassung und gilt als rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen. In Artikel 3 heißt es hierzu: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" Es stellt sich die Frage, inwieweit dies in der Praxis umgesetzt wird. Reichen die gesetzlichen Vorgaben aus, um dem Artikel 3 des Grundgesetzes gerecht zu werden? Darüber besteht Uneinigkeit. Anlässlich der ersten Beratung der Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union im Bundesrat forderte Bayerns Bundesratsminister Dr. Markus Söder die Bundesregierung auf, im Europäischen Rat ihr Veto gegen die Richtlinie einzulegen. Söder: "... Die Richtlinie ist überflüssig, bürokratisch und lebensfern." Nach den Worten Söders bestehen auf nationaler Ebene bereits ausreichende Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierungen. Der Vorschlag der Kommission greife massiv in die Vertragsfreiheit ein und schaffe in der Praxis unnötige Rechtsunsicherheit. Söder: "Die Kommission schießt mit ihrer Regelungswut weit über ihr Ziel hinaus. Mit ihrem Entwurf reduziert die Kommission auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für diejenigen, die das Gesetz zu schützen vorgibt. Der beste Diskriminierungsschutz liegt in einer toleranten, vorurteilsfreien Gesellschaft, nicht aber in einem Maximum an Verboten."
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